Unsere Satzung

§1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Förderverein Waldschule Breese & KITA e.V.“

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung der Kinder an der Grundschule und der KITA in Breese.
Er wird verwirklicht insbesondere durch die Anschaffung von Lehr- und Lernmittel und Anschauungsmaterial, sowie Ausstattungs­gegenständen, die Unterstützung von kulturellen Veranstaltungen und Fahrten der Schule und der KITA sowie Gestaltung der des Außengeländes und Anschaffung von Spielgeräten.

Der Verein wird hierzu möglichst viele Mitglieder zu gewinnen suchen und Veranstaltungen sowie alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durchführen.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember 1997.

§5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und den Vereinszweck fördern will, aber auch jede nicht rechtsfähige Personenvereinigung werden.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    • a) mit dem Tod des Mitglieds,
    • b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalendermonats zulässig.
    • c) durch Ausschluss aus dem Verein.
  4. Ein Mitglied, das in erheblichen Maß gegen· die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
  5. Jedes Mitglied bekommt eine Mitgliedsbescheinigung ausgehändigt.

§6 Organ des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart.

    Dem Vorstand gehören mit beratender Stimme an:
    • a) der Vorsitzende des Schulelternbeirats oder sein Stellvertreter,
    • b) ein Vertreter der Schulleitung, und
    • c) ein Vertreter der KITA.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

    Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

    Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

§8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachen Briefs einzuberufen.

    Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
    • b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands und dessen Entlassung.
    • c) Wahl des Vorstands,
    • d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
    • e) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
    • f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand.
  3. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§9 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar im voraus fällig.

Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Vorstand ermächtigen, Rentnern, Schülern und Studenten die Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen.

Wenn ein Mitglied nach 2-maliger, schriftlicher Mahnung, der Zahlung des Mitgliedsbeitrages nicht nachkommt, ist der Vorstand berechtigt die Mitgliedschaft schriftlich zu kündigen.

§10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsveimögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Ve1mögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung der Erziehung.

veränderte Fassung vom 13.05.2014